Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)
vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Art. 19 (2124-14) des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467, 1474), durch Art. 7 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.07.2003 (BGBl. I S. 1442, 1450), durch Art. 26 (2124-14) der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I 2003, 2304, 2307), durch Art. 45 (2124-14) der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407, 2412) und durch Art. 18 (2124-14) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 (BGBl. I S. 2686, 2718)
I. ABSCHNITT
Erlaubnis
§ 1
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt,
1. dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Hebamme oder Entbindungspfleger anerkannt wurden,
2. eine dreijährige Berufserfahrung als Hebamme oder Entbindungspfleger im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzen,
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt und
4. sich die Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vorgeschrieben sind, oder, im Falle dass solche Unterschiede festgestellt werden, die nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der genannten Unterschiede geeignet ist. Ist die Voraussetzung der Nummer 4 nicht erfüllt, haben die Antragsteller zum Ausgleich der festgestellten Unterschiede einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(3) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen. Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs V 5.5.2 zur Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen und Entbindungspfleger, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Verbindung mit dem Anhang V 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.
§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder entsprechende Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der Hebamme auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäischen Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.
§ 3
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
II. ABSCHNITT
Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4
(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt. Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird.
(2) Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfasst Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt und Überwachung des Wochenbettverlaufs.
III. ABSCHNITT
Ausbildung
§ 5
Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt und dem Wochenbett Rat zu erteilen und die notwendige Fürsorge zu gewähren, normale Geburten zu leiten, Komplikationen des Geburtsverlaufs frühzeitig zu erkennen, Neugeborene zu versorgen, den Wochenbettverlauf zu überwachen und eine Dokumentation über den Geburtsverlauf anzufertigen (Ausbildungsziel).
§ 6
(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäusern vermittelt.
(2) Hebammenschulen sind als geeignet für die Ausbildung nach Absatz 1 staatlich anzuerkennen, wenn Sie
1. von einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger oder gemeinsam von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger geleitet werden,
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von Lehrhebammen oder Lehrentbindungspflegern sowie an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte verfügen,
3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht besitzen,
4. mit einem Krankenhaus verbunden sind, das die Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger durch Hebammen oder Entbindungspfleger im Krankenhaus gewährleistet.
Teile der praktischen Ausbildung können, sofern das Ausbildungsziel es zulässt oder darüber hinaus erfordert, auch in einer Einrichtung durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist.
§ 7
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs.
Weiter ist Voraussetzung:
1. Der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber
a) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder
b) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat oder
3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
§ 8
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger ist mit zwölf Monaten anzurechnen.
§ 9
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 8 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 10
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger unter Berücksichtigung der in Artikel 40 in Verbindung mit Anhang V 5.5.1. der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Tätigkeiten und Aufgaben die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass die Schülerin und der Schüler an theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen haben.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist ferner für Antragsteller, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Drittstaates, für deren Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, sind, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
IV. ABSCHNITT
Ausbildungsverhältnis
§ 11
(1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
4. die Dauer der Probezeit,
5. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
6. die Dauer des Urlaubs,
7. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
§ 12
(1) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
§ 13
(1) Der Träger der Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 5) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie sollen ihren körperlichen Kräften angemessen sein.
§ 14
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 15
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§ 16
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate.
§ 17
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Bestehen die Schülerin und der Schüler die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 18
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund,
2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren von einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 19
Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 20
Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des IV. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.
§ 21
Die §§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
V. ABSCHNITT
Erbringen von Dienstleistungen; zwischenstaatliche Verträge
§ 22
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Hebamme auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. sie als "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 22a
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 22b
Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne des § 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
§ 23
Zwischenstaatliche Verträge über die Tätigkeit der Hebammen in den Grenzgebieten bleiben unberührt.
VI. ABSCHNITT
Zuständigkeiten
§ 24
(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will.
(2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 22b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 22 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragstellerden Beruf der Hebamme ausübt.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
VII. ABSCHNITT
Bußgeldvorschriften
§ 25
Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
VIII. ABSCHNITT
Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 26
Für die Ausbildung der Hebamme und des Entbindungspflegers findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
IX. ABSCHNITT
Übergangsvorschriften
§ 27
(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Anerkennung als Hebamme nach § 6 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr.1 bezeichneten Fassung und ein durch § 23 des Hebammengesetzes der Anerkennung nach § 6 des Hebammengesetzes gleichgestelltes Prüfungszeugnis nach § 30 Abs. 3 der Gewerbeordnung gelten als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
§ 27 a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
§ 28
(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,
1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Fall der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder
2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Fall Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder
3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis, und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorlegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im Beruf der Hebamme den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme in Polen vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller
1. im Falle eines Ausbildungsnachweises auf Graduiertenebene (dyplom licencjata poloznictwa) in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung oder
2. im Falle eines Ausbildungsnachweises, der den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom poloznej), in den sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat.
(3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Hebammenausbildung beantragen, die den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein "Bakkalaureat"-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogrammes erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170) durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar ist, die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind.
(4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises für Hebammen (asitent medical obstetrica-ginecologie/Krankenschwester oder Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) beantragen, der von Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt haben.
(5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat.
(6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1 bis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung hat sich auf die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger und der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(7) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen und einen im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweis vorlegen, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde, ist für die Erteilung der Erlaubnis zusätzlich eine Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats darüber zu verlangen, dass der Inhaber der Bescheinigung nach Erhalt des Ausbildungsnachweises
1. zwei Jahre im Falle einer Hebammenausbildung, die nicht den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, der zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigt oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garantiert oder
2. ein Jahr im Falle einer Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, als Hebamme in zufrieden stellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, ausgeübt hat. Für Antragsteller, die eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, abgeleistet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine zusätzliche Bescheinigung über eine berufliche Tätigkeit im Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist.
§ 29
(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Niederlassungserlaubnis nach § 10 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fassung gilt weiter. Sie erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Inhaberin der Erlaubnis das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Eine Niederlassungserlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Hebamme ihren Beruf auf Grund eines Arbeitsvertrages in Krankenhäusern ausübt; sie kann widerrufen werden, wenn die Hebamme in den letzten drei Jahren weniger als zehn Geburtshilfen geleistet hat und die Geburtshilfe in dem zugewiesenen Bezirk anderweitig ausreichend sichergestellt ist.
(3) Die Niederlassungserlaubnis darf nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerrufen werden.
§ 30
(1) Eine Anerkennung als Wochenpflegerin nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und eine durch § 8 dieser Verordnung gleichgestellte Anerkennung gelten weiter.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Wochenpflegerin wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die Antragstellerin eine Anerkennung nach diesen Vorschriften.
IXa. ABSCHNITT
Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 30 a
(1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr.1 und 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von
- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluss oder
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluss, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer medizinischen Fachschule unterrichten sowie
- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte
verfügen.
(3) Medizinische Fachschulen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildet wurden und zu diesem Zeitpunkt Hebammen ausbilden, gelten als staatlich anerkannt nach Absatz 2, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllt sind.
X. ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§ 31
(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für "Hebammen" bestehenden Rechtsvorschriften finden auch auf "Entbindungspfleger" Anwendung.
(2) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S.766), wird wie folgt geändert:
1. § 166 Abs. 1 Nr.4 erhält folgende Fassung:
"4. freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger,"
2. § 475 d wird wie folgt geändert:
(a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger (§ 166 Abs. 1 Nr.4) haben selbst die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen.
(2) Der Grundlohn bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit als freiberuflich tätige Hebamme oder Entbindungspfleger, mindestens jedoch nach dem 150. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiberuflich tätige Hebammen mit einem gewährleisteten Mindesteinkommen bemisst sich der Grundlohn mindestens nach dem gewährleisteten Betrag. § 180 Abs. 5 bis 8 gilt."
(b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
(3) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vorn 16. Mai 1985 (BGBl. I, S. 766), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte "Hebammen mit Niederlassungserlaubnis" durch die Worte "freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger" ersetzt.
2. § 127 Abs. 2 wird gestrichen.
(4) Nach Artikel 2 § 48 b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. l S. 766), wird folgender § 48 c eingefügt:
"§ 48 c
§ 127 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1955 geltenden Fassung gilt für die Hebammen mit Niederlassungserlaubnis weiter."
(5) In § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1984, BGBl. I S.1029) werden die Worte "Hebammen mit Niederlassungserlaubnis" durch die Worte "freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger" ersetzt.
§ 32
(aufgehoben)
§ 33
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 etwas anderes ergibt und soweit sie Bundesrecht enthalten, außer Kraft:
1. das Hebammengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. l S. 469),
2. das Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebammenwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),
4. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
5. die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 20 der Verordnung vom 3. September 1981 (BGBl. l S. 923),
6. die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
7. die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 287 Nr.5 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
8. die Niedersächsische Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2458) vom 29. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 75), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-3 a,
9. die Verordnung über die Altersgrenze bei Hebammen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
10. die Verordnung über Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967)
11. die §§ 1, 16 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen vom 3. September 1981 (BGBl. I S. 923).