Nach § 132a StGB ist der Mißbrauch von Titeln mit Strafe bedroht.

Eine Verletzung der Vorschrift kann strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen haben.

Berufsrechtliche Konsequenzen

§ 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe normiert:

  "Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei der Berufsausübung
  entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen."

Ein Arzt, der dem strafrechtlichen Verbot zuwider einen Titel führt, verstößt gegen diese Vorschrift.

Problematisch ist, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein im Ausland verliehener Titel in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden kann.

Was Professorentitel aus dem Nicht-EU-Ausland anbelangt, so nahm die nordrhein-westfälische Justiz eine Berufsrechtsverletzung an, wenn der im Ausland verliehene Titel in einer Weise geführt wird, dass er mit den entsprechenden deutschen Bezeichnungen gleichlautend ist (OVG Münster, Urt. v. 29.02.1982 - 20 A 2046/79 -; VG Köln, Urt. v. 15.05.1984 - 2 T 60 (I)/83 -).